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OLGReportKompakt - Miet- + Immobilienrecht
OLG Hamburg
Vermietung einer Fußgängerzone durch Gemeinschaft an Teileigentümer kein Sondernutzungsrecht, sondern Gebrauchsregelung
WEG §§ 10 Abs. 3, 14, 15 Abs. 2 1. Die Auslegung eines Wohnungseigentümerbeschlusses muss nach objektiven Maßstäben vorgenommen werden, wobei auch in der Versammlungsniederschrift zum Ausdruck kommende Begleitumstände herangezogen werden können, nicht dagegen Umstände, die nicht für jedermann erkennbar sind. Demgemäß ist der Beschluss über eine vor einem Laden zu vermietende Außenfläche von ca. 8 qm hinreichend bestimmt, wenn die Lage der 8 qm großen Fläche durch den von der hierzu ermächtigten Verwaltung abzuschließenden Mietvertrag konkretisiert werden sollte. 2. Die teilweise Vermietung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fußgängerzone durch die Gemeinschaft an einen Teileigentümer zwecks Untervermietung an dessen Gewerbemieter stellt nicht die Einräumung eines Sondernutzungsrechts dar, sondern eine Gebrauchsregelung, die durch Mehrheitsbeschluss möglich ist, soweit nicht eine die betreffende Fläche als Ruhezone ausweisende Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern durch die Nutzung (hier: Aufstellen von Blumengestellen) kein Nachteil i.S.v. § 14 Nr. 1 erwächst.
OLG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2004 – 2 Wx 144/01 (LG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2001 – 318 T 19/01)
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