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OLG Schleswig
Zweckbestimmung „Bodenraum“ in Teilungserklärung
WEG § 10 Abs. 1 und 2 Bei der in der Teilungserklärung enthaltenen Bezeichnung „Bodenraum“ handelt es sich um eine verbindliche Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakterdahin, dass dieser Raum nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Eine Nutzung als Ferienwohnung, Gästezimmer oder auch als Büro oder Gewerberaum ist danach nicht möglich.
OLG Schleswig, Beschl. v. 16.6.2004 – 2 W 49/04 (LG Flensburg, Beschl. v. 16.2.2004 – 5 T 345/03; AG Niebüll – 9 II 60/03)
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