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OLGReportKompakt - Verfahrensrecht
OLG Köln
Vertrauensschutz bei einer Sachverständigenentschädigung
ZSEG §§ 7, 16 1. Rechnet der Sachverständige nach § 7 Abs. 1 ZSEG ab, ist dem Sachverständigen, der alles getan hat, um dem Gericht die möglicherweise entstehenden Kosten mitzuteilen, grundsätzlich Vertrauensschutz zu gewähren, wenn er sodann uneingeschränkt beauftragt wird. 2. Die Schutzwirkung kann aber nicht weiter gehen als die Reichweite des § 7 Abs. 1 ZSEG selbst, d.h., in der zugesagten Höhe muss ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt sein. 3. Ist bisher kein kostendeckender Kostenvorschuss eingezahlt worden, ist das Gericht gehalten, alles zu tun, um dem Sachverständigen die Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen. Daher hat das Gericht einen weiteren Kostenvorschuss anzufordern, denn ein solcher kann auch noch nach Erstattung des Gutachtens angefordert werden, so denn ein solcher Anspruch besteht.
OLG Köln, Beschl. v. 8.4.2004 – 4 WF 104/03 (AG Rheinbach, Beschl. v. 1.8.2003 – 6 F 429/00)
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