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OLGReportKompakt - Bank- + Kreditsicherungsrecht
OLG Köln
Als Abstandsprovision bezeichnete Nichtabnahmeentschädigung; Höhe der ersparten Risiko- und Verwaltungskosten
BGB §§ 133, 157, 249, 607 (a.F.); AGBG §§ 3, 9, 11 Nr. 5 1. Es begründet keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, wenn in den Darlehensbedingungen eine Nichtabnahmeentschädigung als Abstandsprovision bezeichnet wird. Es überspannt auch nicht die Verständnismöglichkeiten des Durchschnittskunden, den Zusammenhang zwischen einer so bezeichneten Nichtabnahmeentschädigung und dem sich daran anschließenden Vorbehalt des Nachweises eines höheren oder niedrigeren Schadens herzustellen. 2. Für die Schätzung der entfallenden Risikovorsorgekosten und der ersparten Verwaltungskosten ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Bei Werthaltigkeit des Beleihungsobjekts (hier: erstrangige Grundschuld auf Einfamilienhaus) und einwandfreier Bonität des Kreditnehmers können die Abzüge entsprechend gering ausfallen.
OLG Köln, Urt. v. 30.6.2004 – 13 U 238/03 (rkr.; LG Köln, Urt. v. 25.11.2003 – 3 O 282/03)
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