|
|
OLGReportKompakt - Verfahrensrecht
OLG Schleswig
Fehlendes rechtliches Interesse für selbständiges Beweisverfahren
ZPO § 485 Abs. 2 Ein rechtliches Interesse i.S.d. § 485 Abs. 2 ZPO an der Durchführung des beantragten selbständigen Beweisverfahrens ist zu verneinen, wenn eine Anspruchsgrundlage für einen behaupteten Schadensersatzanspruch zwar theoretisch denkbar ist, aber nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ganz offensichtlich nicht gegeben sein kann (Ausnahme vom Verbot der Schlüssigkeitsprüfung im selbständigen Beweisverfahren).
OLG Schleswig, Beschl. v. 13.4.2004 – 16 W 7/04 (LG Kiel, Beschl. v. 12.11.2003 – 11 OH 43/03)
|