|
|
OLGReportKompakt - Miet- + Immobilienrecht
OLG Hamburg
Kostentragung bei Installation von Wohnungswasserzählern
1. Die Wohnungseigentümerversammlung kann mehrheitlich gem. § 21 Abs. 3 WEG beschließen, die mit der Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung von Kaltwasserkosten verbundenen Investitionen durch Installation von Wohnungswasserzählern je zur Hälfte aus der Investitionsrüklage und aus einer Sonderumlage aufzubringen. Hierfür steht der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz zu, wenn weder ein in der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung noch ein nach dem WEG maßgeblicher Verteilungsschlüssel verändert wird. 2. Verbrauchszähler können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, wenn aufgrund rechtswirksam beschlossener Abrechnung nach Verbrauch die Verbrauchszähler zwingend erforderlich sind, um diese verbrauchsabhängige Abrechnung vorzunehmen. Die fehlende Sondereigentumsfähigkeit ergibt sich insoweit auch aus § 5 Abs. 2 WEG, wonach Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand von Sondereigentum sind, auch wenn sie sich im Sondereigentumsbereich befinden. 3. Die Installation von Wohnungswasserzählern dient der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, weil die Gemeinschaft erst dadurch in die Lage versetzt wird, die Kaltwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen und dem jeweiligen Wohnungseigentümer zuzuordnen. Die Aufwendungen zur Abgrenzung von Wasserverbrauchskosten des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums unterfallen daher den Verwaltungskosten i.S.v. § 16 Abs. 2 WEG, die nach dem Verhältnis der Wohnungseigentumsanteile von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer aufgebracht werden müssen.
OLG Hamburg, Beschl. v. 30.12.2003 – 2 Wx 73/01 (LG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2001 – 318 T 183/00)
|