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OLGReportKompakt - Bank- + Kreditsicherungsrecht
OLG Köln
Fortbestehende Bürgenhaftung trotz Löschung der Hauptschuldner-GmbH nach Schluss der Liquidation
BGB § 765; GmbHG § 74 1. Eine GmbH kann nur bei tatsächlich eingetretener Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergehen. 2. Der Bürge haftet in vollem Umfang weiter, wenn der Untergang des Hauptschuldners auf dessen Vermögensverfall beruht; die Bürgschaftsforderung besteht dann als nunmehr selbständige Forderung fort. 3. Für die Bürgenhaftung bleibt es folglich gleich, ob die Hauptschuldner-GmbH trotz Löschung noch existiert oder mit der – sei es von Amts wegen oder im Anschluss an die Beendigung des Liquidationsverfahrens – erfolgten Löschung im Handelsregister untergegangen ist.
OLG Köln, Urt. v. 30.4.2003 – 13 U 124/02 (rkr.; LG Köln, Urt. v. 2.7.2002 – 3 O 326/01)
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