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OLGReportKompakt - Familien- + Erbrecht

OLG Hamm
Berücksichtigung von Darlehen zum Erwerb einer Arztpraxis

BGB § 1361
1. Kündigt der Berechtigte innerhalb der Probezeit und kann er plausible Gründe für den Wechsel in eine neue Arbeitsstelle anführen (hier: schlechtes Arbeitsklima, fremder medizinischer Bereich, Hoffnung auf längerfristige Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber), ist kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten anzunehmen.
2. Wenn Versicherungen der Tilgung von Darlehen dienen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Arztpraxis aufgenommen worden sind, ist bei der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung der Tilgung zu unterscheiden: Soweit die Darlehen in Zusammenhang mit der Anschaffung von (abschreibungsfähigem) Inventar und dem Erwerb des Nutzungsrechts an der Wohnung stehen, kann die Tilgung nicht berücksichtigt werden, weil die Anschaffungskosten schon bei der Einkommensermittlung über die Abschreibungen berücksichtigt werden. Soweit die Darlehen dagegen zum Erwerb des ideellen Praxiswertes aufgenommen worden sind, stellt die Tilgung eine Vermçgensbildung dar, die nicht über Abschreibungen berüksichtigt ist, so dass Berücksichtigungsfähigkeit
vorliegt.

OLG Hamm, Urt. v. 27.5.2004 – 6 UF 243/03
(rkr.; AG Delbrück, Urt. v. 30.6.2003 – 3 F 105/02)


 
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