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OLGReportKompakt - Familien- + Erbrecht
OLG Hamm
Ersparnisse durch gemeinsame Haushaltsführung
BGB §§ 1360a, 1361, 1579, 1613; ZPO § 850h 1. Trägt der Lebensgefährte der Unterhaltsbedürftigen die Hälfte der Kosten für die angemietete Wohnung, kann der Unterhaltsbedarf um 200 Euro gekürzt werden auf Grund von Ersparnissen durch die gemeinsame Haushaltsführung; denn in einem größeren Haushalt mit mehr Personen kann günstiger gewirtschaftet werden als in einem kleineren Haushalt. 2. Eine Anrechnung geldwerter Versorgungsleistungen scheidet aus, wenn die Bedürftige mit 100 Stunden/Monat nahezu vollschichtig berufstätig und der den Haushalt führende Lebensgefährte arbeitslos ist. 3. Im Rahmen der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen fehlender Geltendmachung über längere Zeit ist zu beachten, dass nur fällige Ansprüche verwirkt werden können, eine Verwirkung zukünftiger Ansprüche dagegen ausscheidet. 4. Regt der Schuldner vor der Trennung der Parteien das Aufsuchen einer Eheberatung an, stellt dies ein Indiz gegen die Intaktheit der Ehe dar, welches einer Verwirkung wegen Ausbruchs aus der Ehe entgegensteht. 5. Der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt endet einen Tag vor Rechtskraft der Scheidung.
OLG Hamm, Urt. v. 28.5.2004 – 5 UF 483/03 (rkr.; AG Lüdenscheid, Urt. v. 23.9.2003 – 17 F 261/03)
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