|
|
OLGReportKompakt - Bau- + Nachbarrecht
OLG Hamm
Berechnung der Mindestsätze bei unwirksamer Honorarvereinbarung
BGB §§ 125, 242, 387; HOAI § 4; EG-RL 93/13/EWG Art. 3 Abs. 3, Anhang 1b 1. Ein Architekt darf bei einer Honorarvereinbarung, die wegen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI unwirksam ist, grundsätzlich nur dann nicht die Mindestsätze nach der HOAI abrechnen, wenn die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen für den Bauherrn schlechthin untragbar ist. Dafür genügt es ohne besondere zusätzliche Umstände nicht, dass der Bauherr – wie im Regelfall – im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung seine Finanzierung darauf eingestellt hat. 2. Der Architekt kann sich ggü. der Aufrechnung des Bauherrn gegen die Honorarforderung des Architekten mit streitigen, nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Bauherrn wegen mangelhafter Erfüllung des Architektenvertrages auf einen darin formularmäßig vereinbarten Aufrechnungsausschluss für streitige und nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen berufen (hier Ziff. 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag – AVA). 3. Das Aufrechnungsverbot der AVA ist auch bei einem Bauherrn, der Verbraucher ist, nicht mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 3 Anhang 1b der EG-RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unwirksam. Wegen dieser Frage ist eine Vorlage an den EuGH unzulässig. 4. Das vereinbarte Aufrechnungsverbot ist vom Berufungsgericht von Amts wegen zu beachten, auch wenn die Parteien sich erstinstanzlich nicht darauf berufen haben.
OLG Hamm, Urt. v. 9.6.2004 – 12 U 126/03 (rkr.; LG Arnsberg, Urt. v. 23.9.2003 – 1 O 526/99)
|