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OLGReportKompakt - Verfahrensrecht
OLG Köln
Ablehnung der gesamten Kammer als befangen
ZPO § 44 Ein Gericht oder ein ganzer Spruchkörper kann grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Ein abgelehnter Richter muss namentlich nicht benannt werden, wenn er individualisierbar und zweifelsfrei bestimmbar ist. Wird eine „Kammer“ abgelehnt und fragt der Vorsitzende nach, ob nicht nur der Vorsitzende, sondern die gesamte Kammer abgelehnt werden solle, und wird dies von dem Anwalt, der das Ablehnungsgesuch eingereicht hat, bestätigt, ist jedenfalls der Vorsitzende als abgelehnter Richter zweifelsfrei bestimmbar.
OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2004 – 19 W 61/03, 19 W 62/03 (LG Bonn, Beschl. v. 10.10.2003 – 2 O 82/03)
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