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OLGReportKompakt - Handels- + Gesellschaftsrecht
OLG Köln
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Eintragung im Handelsregister; Umdeutung in Anregung eines Amtslöschungsverfahrens
FGG § 19; HGB §§ 15, 107, 143 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 Abs. 2, 171, 172, 173; HRV §§ 40 Nr. 2, 58a, 61 Nr. 5 Gegen eine Eintragung im Handelsregister findet keine Beschwerde statt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ablehnung des Registergerichts, eine Eintragung zu ändern oder zu ergänzen. Eine Änderung oder Ergänzung der Fassung kann im Amtslöschungsverfahren erreicht werden, wenn zugleich ein Antrag gestellt wird, die Eintragung entsprechend einer Anmeldung (neu) vorzunehmen. Auch nach der Neufassung des § 162 Abs. 2 HGB ist im Falle der Übertragung der Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge von dem bisherigen auf einen neuen Kommanditisten die Eintragung eines entsprechenden Vermerks geboten. Die Verlautbarung der Sonderrechtsnachfolge muss eine Verbindung zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Kommanditisten herstellen. Wenn bei der Anwendung des Datenverarbeitungsprogramms RegisSTAR eine den Bedürfnissen und der Notwendigkeit der den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eintragung im elektronischen Handelsregister nicht erreicht werden kann, dann muss der Rechtspfleger von der Verwendung des Programms absehen.
OLG Käln, Beschl. v. 4.2.2004 – 2 Wx 36/03 (LG Aachen, Beschl. v. 28.10.2003 – 44 T 3/03)
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