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OLGReportKompakt - Haftungsrecht

OLG Karlsruhe
Voraussetzungen einer Handlung i.S.d. § 823 BGB; Kontrollumfang des Berufungsgerichts bei Schmerzensgeldbemessung

BGB §§ 823, 847; ZPO § 513
1. Eine Handlung im natürlichen Sinn kann nicht mit der Erwägung verneint werden, die Verletzung (in ihrer Schwere) sei unabsichtlich erfolgt. Die Verletzungshandlung als solche indiziert ihre Rechtswidrigkeit und die objektive Sorgfaltsverletzung das entsprechende, für die Haftung vorausgesetzte Verschulden i.S.v. § 823 BGB.
2. Die Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist deshalb wegen der Beschränkung des Berufungsgerichts auf die Kontrolle von Rechtsfehlern (§ 513 ZPO) nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinander setzt und um eine angemessene Beziehung der  Entschädigung zur Art und Dauer der Verletzung bemüht hat.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.4.2004 – 7 U 219/02
(rkr.; LG Baden-Baden, Urt. v. 5.11.2002 – 1 O 299/01)


 
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