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OLGReportKompakt - Familien- + Erbrecht
OLG Köln
Wohnungszuweisung und Nutzungsvergütung
HausrVO §§ 13, 18a; BGB § 1361b; ZPO § 620 Nr. 7
1. Gegen einen Beschluss des FamG auf Wohnungszuweisung nach §§ 18a HausrVO, 1361b BGB ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO das zulässige Rechtsmittel. Das Verfahren nach §§ 18a HausrVO, 1361b BGB ist auch neben einem Verfahren nach § 620 Nr. 7 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 632).
2. Der Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ist der Höhe nach an eine vorrangige Regelung über die Anrechnung eines Wohnvorteils auf den Trennungsunterhalt des die Wohnung nutzenden Unterhaltsberechtigten gebunden. Nur im Ausnahmefall ist daher dann eine Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Nutzungsvergütung berechtigt, wenn der im Rahmen der Berechnung des Trennungsunterhalts dem Einkommen des Unterhaltsberechtigten zugerechnete Wohnvorteil nicht den ihm unterhaltsrechlich zurechenbaren Nutzungswert entspricht.
OLG Köln, Beschl. v. 26.2.2004 – 4 UF 19/04 (AG Bonn, Beschl. v. 29.12.2003 – 49 F 298/03)
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