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OLGReportKompakt - Berufsrecht
OLG Schleswig
Notarhaftung bei ungesicherter Vorleistung
BNotO § 19; BeurkG §§ 17 Abs. 1, 18, 53
1. Den Notar trifft eine doppelte Belehrungspflicht, falls ein Urkundsbeteiligter eine ungesicherte Vorleistung erbringen soll. Er hat diesen über die Folgen der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten und über mögliche Wege zur Vermeidung der hiermit verbundenen Risiken zu belehren.
2. Ein Notar, der mit der Durchführung eines Vertrages im Sinne eines selbständigen Vollzugsauftrages beauftragt ist, hat über den in §§ 18,53 BeurkG erfassten Tätigkeitsumfang hinausgehende Verpflichtungen.
OLG Schleswig, Urt. v. 1.4.2004 – 11 U 184/02 (n. rkr.; LG Itzehoe, Urt. v. 11.11.2002 – 2 (6) (7) O 475/00)
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