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OLGReportKompakt - Wettbewerbsrecht + gewerbl. Rechtsschutz

OLG Schleswig
Vergaberecht: Fehlender Vergabevermerk der Vergabestelle zur Schwellenwertermittlung

GWB §§ 70, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 107 Abs. 3, 110 Abs. 1, 120 Abs. 2; VwGO § 155 Abs. 4; VgV §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 u. 9, 5; HOAI §§ 7, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 15, 16 Abs. 1; VOF §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 8, 18, 20 Abs. 2; GRW Ziff. 5.1.1, Ziff. 6.2, Ziff. 7.1
 
1. Die Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts ist eine Anwendungsvoraussetzung des vergaberechtlichen Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens und daher jederzeit von Amts wegen zu prüfen. Auf („rechtzeitige“) Vergaberügen oder die faktische Durchführung eines Vergabeverfahrens kommt es insoweit nicht an.

2. Eine Vergabe, deren Wert (objektiv) die Schwellenwerte nicht erreicht, kann nicht dadurch zulässiger Gegenstand eines Nachprüfungs- oder Beschwerdeverfahrens werden, dass ein Beteiligter – bewusst oder unbewusst – eine diesbezügliche
Rüge unterlässt.

3. Die Vergabestelle hat den geschätzten Auftragswert in einem Vergabevermerk festzuhalten. Für die Schätzung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens maßgeblich. Im Interesse des Transparenzgebots muss die Schätzung spätestens bis zur Mitteilung nach § 13 VgV vermerkt werden.

4. Fehlt eine Schätzung des Auftragswerts durch die Vergabestelle, kann diese durch die Vergabekammer der den Vergabesenat erfolgen. Dabei ist von dem nach dem objektiven Empfängerhorizont festzustellenden Auftragsumfang auszugehen.

5. Bei freiberuflichen Leistungen beeinflussen im Wettbewerbsverfahren erbrachte Leistungen die Schwellenwertberechnung nicht.

6. Im Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB sind die Kostenbestimmungen in § 155 VwGO entsprechend anwendbar. Der Vergabestelle können entsprechend § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Nachprüfungs- bzw. Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, wenn sie durch eine rechtzeitige und klare Festlegung der Berechnungsgrundlagen für die Schätzung des Auftrags-/ Schwellenwertes in einem Vergabevermerk das Verfahren hätte vermeiden können und der Nachprüfungsantrag im Übrigen zulässig ist.

7. Im Rahmen des § 155 Abs. 4 VwGO kann auch vorprozessuales Verhalten oder Unterlassen Berücksichtigung finden.

OLG Schleswig, Beschl. v. 30.3.2004 – 6 Verg 1/03
(Vergabekammer Schleswig-Holstein, Beschl. v. 13.1.2003 – VK-SH 19/02)

 


 
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