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OLGReportKompakt - Familien- + Erbrecht

OLG Karlsruhe
Pflicht zum Einsatz des Stammes des Vermögens zur Befriedigung des Ehegattenunterhalts

BSHG § 91; BGB §§ 1601, 1603, 1610

1. Ist die Existenz des Unterhaltsschuldners und die seiner Familie durch das Erwerbseinkommen des Schuldners umfassend gesichert, hat dieser auch den Stamm seines Vermögens zur Befriedigung des Elternunterhalts einzusetzen.

2. Dem Unterhaltsschuldner ist die Veräußerung eines Betriebes zur Befriedigung des Elternunterhaltes trotz der durch den Verkauf entstehenden Steuerlast zumutbar, wenn aus dem Betrieb nur ein verhältnismäßig geringer Gewinn erwirtschaftet wird und die Existenz des Unterhaltsschuldners nicht von dem Betrieb abhängt.

3. Haften Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern mit ihrem Vermögen, so ist aus dem für den Unterhalt einzusetzenden Kapital anhand der allgemeinen Sterbetafeln die finanzierbare monatliche Unterhaltsrente zu berechnen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.3.2003 – 2 UF 23/02
(rkr.; Karlsruhe-Durlach, Urt. v. 27.11.2001 – 3 F 23/01)


 
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