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OLGReportKompakt - Familien- + Erbrecht
OLG Karlsruhe
Erfülllung der Verpflichtung zur Zustimmung zum Realsplitting
BGB § 1353; ZPO §§ 91a, 93
1. Hat der Unterhaltsberechtigte auf wiederholte Aufforderung des Unterhaltspflichtigen, die Zustimmung zum Realsplitting zu erklären, nicht reagiert, kann Veranlassung zur Zustimmungsklage auch dann gegeben sein, wenn der Berechtigte die Zustimmung bereits dem Finanzamt ggü. erklärt, dies dem Pflichtigen selbst jedoch nicht mitgeteilt hat.
2. Da nach der Rechtsprechung des BGH die Zustimmung zum Realsplitting auch dem Finanzamt ggü. erklärt werden kann, obliegt es dem Pflichtigen seine Aufforderung in der Form zu fassen, dass die berechtigte Partei im Falle einer unmittelbaren Erklärung ggü. dem Finanzamt dies ihm mitteilen möge.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.4.2003 – 2 WF 124/02 (AG Baden-Baden, Beschl. v. 8.10.2002 – 15 F 69/02)
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