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OLGReportKompakt - Familien- + Erbrecht
OLG Karlsruhe
Mutwilligkeit i.S.v. § 114 ZPO bei Vergleich im Unterhaltsverfahren über Sache, die nicht in Abhängigkeit zum Streitgegenstand steht
ZPO §§ 114, 794 Abs. 1 Nr. 5
Eine Partei, die in einem Unterhaltsverfahren im Wege eines streitwertüberschreitenden Vergleiches die Verpflichtung zur Übertragung des Miteigentumsanteiles an einem Grundstück sowie eine Schuldenübernahme regelt, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Streitgegenstand des Unterhaltsverfahren stehen, handelt mutwillig i.S.d. § 114 ZPO.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.5.2003 – 2 WF 29/03 (AG Karlsruhe, Beschl. v. 30.12.2002 – 1 F 359/01)
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