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OLGReportKompakt - Bau- + Nachbarrecht
OLG Celle
Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens wird durch die objektivierbaren Kosten der Mängelbeseitigung bestimmt
ZPO §§ 3, 485
Maßgeblich für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der ungekürzte Hauptsachestreitwert, der sich in der Regel entsprechend den objektivierbaren Angaben des Antragstellers aus der Antragsschrift ergibt. Die Ausrichtung an den objektivierbaren Kosten der Mängelbeseitigung dient dabei der Korrektur offensichtlicher Über- oder Unterbewertungen des zu Verfahrensbeginn vom Antragsteller geschützten Betrages.
OLG Celle, Beschl. v. 10.6.2004 – 16 W 87/04 (LG Hannover, Beschl. v. 11.3.2004 – 13 OH 123/01)
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