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OLGReportKompakt - Miet- + Immobilienrecht
OLG Celle
Zustimmungspflichtige bauliche Veränderung durch Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks
WEG §§ 14 Nr. 1 u. 4, 22 Abs. 1
1. Das Aufstellen eines Holzgartenhauses auf der zum Sondereigentum gehçrenden Dachterrasse ist regelmäßig als bauliche Veränderung anzusehen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
2. Hat der Wohnungseigentümer an der zu seinem Sondereigentum gehörenden Dachterrasse in der Vergangenheit ohne die notwendige Zustimmung der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft nachteilige Veränderungen (Entfernung des Bodenbelages und Einbringung von Hydrokulturen) vorgenommen, die er zwischenzeitlich selbst wieder beseitigt hat, kann er verpflichtet sein, die Untersuchung der unter dem Bodenbelag befindlichen Dachhaut der Terrasse durch eine Fachfirma auf Beschädigungen zu dulden.
OLG Celle, Beschl. v. 14.1.2004 – 4 W 221/03 (LG Verden, Beschl. v. 29.11./1.12.2003 – 2 T 137/03; AG Syke – 23 IIa 60/02)
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