|
|
OLGReportKompakt - Gebühren + Kosten
OLG Rostock
Wertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren nur bzgl. der außergerichtlichen Kosten von Antragsgegner mit unterschiedlicher Beteiligung
GKG § 25 Abs. 2, 3; ZPO § 494a Abs. 2; BRAGO § 10 Abs. 1
Im selbständigen Beweisverfahren kommt eine im Verhältnis zu mehreren Antragsgegnern mit unterschiedlicher Beteiligung differenzierte Streitwertfestsetzung nur für die außergerichtlichen Kosten in Betracht, nicht jedoch für die von dem Antragsteller nach dem Gesamtwert, § 49 GKG, geschuldeten Gerichtsgebühren.
OLG Rostock, Beschl. v. 19.4.2004 – 7 W 88/03 (LG Neubrandenburg, Beschl. v. 4.11.2003 – 3 OH 4/01)
|