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OLGReportKompakt - Haftungsrecht

OLG Rostock
Keine Verkehrssicherungspflicht des als Veranstalter bezeichneten Schirmherrn

BGB §§ 823, 839 Abs. 1; GG Art. 34; WaffG § 9 Abs. 2

1. Ein verjährter Anspruch bildet, wenn mit der Erhebung der Verjährungseinrede zu rechnen ist, kein Aktivvermögen, kraft dessen die Parteifähigkeit des Gläubigers als fortbestehend fingiert werden könnte.

2. Veranstalter und damit verkehrssicherungspflichtig ist, wer die Veranstaltung organisiert und durchführt. Überlässt eine Kommune einem Verein die Organisation und Durchführung, wird sie nicht dadurch verkehrssicherungspflichtig, dass sie sich als Veranstalter bezeichnet, tatsächlich aber nur die sog. Schirmherrschaft übernimmt.

3. Eine Behörde trifft ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Amtspflicht, die Einhaltung einer von ihr erteilten Auflage zu überprüfen. Ihr Verwaltungsermessen verdichtet sich nur dann zur Kontrollpflicht, wenn ein Verstoß gegen die Auflage erhebliche Gefahren birgt oder aufgrund der Lebenserfahrung, der Erfahrungen mit der beauflagten Person oder aufgrund sonstiger Anhaltspunkte mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

OLG Rostock, Urt. v. 23.10.2003 – 1 U 182/01
(rkr.; LG Stralsund, Urt. v. 2.10.2001 – 5 O 513/99)


 
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