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OLGReportKompakt - Miet- + Immobilienrecht
OLG Naumburg
Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Widerspruch im Bodensonderungsverfahren mit aufschiebender Wirkung
BoSoG § 18
Die Festlegung des Plangebietes und die Entschließung der Sonderungsbehörde, ein Bodensonderungsverfahren durchzuführen, sind Bescheide i.S.v. § 18 Abs 1 S. 1 BoSoG, die von den Planbetroffenen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden können. Der Widerspruch im obligatorischen Vorverfahren hat aufschiebende Wirkung, sodass es einer einstweiligen Regelung z.B. durch gerichtliche Verfahrensaussetzung nicht bedarf.
OLG Naumburg, Beschl. v. 10.2.2004 – 11 Wx 15/03 (LG Halle, Beschl. v. 28.10.2003 – 2 T 266/03)
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