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OLGReportKompakt - Berufsrecht

OLG Hamm
Werbung für geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung im Internet

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

1. Bei der Testamentsvollstreckung, also der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers, handelt es sich nach ihrem Kern und Schwerpunkt um eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.

2. Der Wirtschaftsprüfer darf wirtschaftsberatende oder insb. treuhänderische Tätigkeiten ausüben, also auch die ihm angetragene Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers.

3. Aus dieser berufsrechtlichen Befugnis ergibt sich aber nicht, dass der Wirtschaftsprüfer sich auch geschäftsmäßig mit Testamentsvollstreckung beschäftigen und im Internet dafür werben darf.

OLG Hamm, Urt. v. 3.2.2004 – 4 U 122/03
(rkr.; LG Essen, Urt. v. 14.8.2003 – 43 O 73/03)


 
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