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OLGReportKompakt - Haftungsrecht
OLG Koblenz
Verkehrssicherungspflicht bei Treppe in einem kleinen Geschäft
BGB §§ 276, 823, 847
1. Treppen zu einem Geschäftslokal sind grundsätzlich zu sichern. Bei Verkaufsstätten über 2.000 m2 ist dies nach Maßgabe der Verkaufsstättenverordnung zwingend. Bei kleineren Verkaufsstätten kann hierauf bei kurzen Treppen bis zu 5 Stufen verzichtet werden, wenn sie verkehrssicher sind.
2. Ein fehlender Handlauf ist nicht ursächlich für einen Unfall, der sich außerhalb des durch einen Handlauf zu sichernden Treppenbereichs ereignet hat.
OLG Koblenz, Urt. v. 15.1.2004 – 5 U 931/03 (rkr.; LG Koblenz, Urt. v. 30.6.2003 – 16 O 305/02)
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