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OLGReportKompakt - Berufsrecht

OLG Hamburg
Anwaltliche Hinweis- und Beratungspflichten bei Vertretung im Restitutionsverfahren; Verjährung der anwaltlichen Schadensersatzverpflichtung

BGB § 276; BRAO § 51b; VermG § 3; ZPO § 938 Abs. 2

1. Das einem Rechtsanwalt zur Vertretung in einem verwaltungsgerichtlichen Restitutionsverfahren erteilte Mandat umfasst auch die Verpflichtung, bei Vorliegen von Verdachtsmomenten auf die drohende Gefahr einer grundbuchrechtlichen Belastung des Restitutionsgrundstücks durch den im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümer hinzuweisen und den Mandanten über geeignete Kontrollmaßnahmen, insb. den regelmäßigen Einblick in das Grundbuch und die dazu geführten Grundakten, zu unterrichten.

2. Vermag der Restitutionsberechtigte, dessen Recht im Verwaltungsverfahren – allerdings noch nicht rechtskräftig – festgestellt worden ist, eine unmittelbar bevorstehende Belastung des Restitutionsgrundstücks mit einer Fremdgrundschuld durch den formal noch berechtigten Grundeigentümer (vgl. § 3 VermG) glaubhaft zu machen, so kommt als Sicherungsmittel die Erwirkung eines im
Grundbuch einzutragenden Verfügungsverbotes gem. § 938 Abs. 2 ZPO in Betracht.

3. Mit dem Ausscheiden eines Rechtsanwalts aus der beauftragten Anwaltssozietät endet ihm ggü. das Mandatsverhältnis und beginnt gem. § 51b BRAO spätestens die Verjährung des auf Schadensersatz aus Verletzung des Anwaltsvertrages gerichteten
Primäranspruchs zu laufen. Auch der sekundäre Anspruch wegen der Verletzung von Hinweispflichten verjährt gegen den ausgeschiedenen Anwalt spätestens nach drei Jahren, weil nach dem Ausscheiden aus der Sozietät keine schuldrechtliche Verbindung als Grundlage für eine Pflichtverletzung zwischen Mandant und ausgeschiedenem Anwalt mehr bestanden hat.

OLG Hamburg, Urt. v. 5.12.2003 – 1 U 151/02
(n. rkr.; LG Hamburg, Urt. v. 31.10.2002 – 332 O 85/02)


 
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