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OLGReportKompakt - Zwangsvollstreckung + Insolvenz
OLG Schleswig
Beugemittel im Verfahren auf Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses über den Nachlass
BGB §§ 260, 2314 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 2
Hat der Schuldner zur Erfüllung eines Auskunftstitels beim AG Antrag auf Aufnahme des Bestandsverzeichnisses über den Nachlass gem. §§ 2314 Abs. 1 Nr. 3, 260 Abs. 1 BGB gestellt, kommt die Verhängung eines Zwangsmittels nach § 888 ZPO gegen den Schuldner zu dem Zweck, ihn zu veranlassen, auf eine beschleunigte Abwicklung des anhängigen FGG-Verfahrens hinzuwirken, grundsätzlich nicht in Betracht, solange der Gläubiger seine eigenen Möglichkeiten, auf dieses Verfahren einzuwirken, nicht ausgeschöpft hat. Das Festhalten des Schuldners an dem gewählten Verfahren kann wegen überlanger Dauer rechtsmissbräuchlich sein.
OLG Schleswig, Beschl. v. 8.4.2004 – 16 W 156/03 (LG Flensburg, Beschl. v. 29.10.2003 – 8 O 30/03)
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