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OLGReportKompakt - Wettbewerbsrecht + gewerbl. Rechtsschutz

KG
Vollständige Preisangabe in Angebot trotz Einheitspreis 0,01 Euro

VOB/A §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b); GWB § 124 Abs. 2 S. 1

1. Ist bei einzelnen Positionen ein Einheitspreis von 0,01 Euro eingesetzt, handelt es sich auch dann um eine vollständige Preisangabe i.S.v. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A, wenn korrespondierend dazu andere Positionen deutlich teurer angeboten werden, als es ohne die Abpreisungen der Fall gewesen wäre (Divergenz zu OLG Düsseldorf v. 26.11. 2003 – Verg 53/03).

2. Das wirtschaftlichste Angebot darf nicht wegen spekulativer Aufpreisungen bei einzelnen Positionen unberücksichtigt bleiben, wenn seine Preiswürdigkeit selbst im gedachten Fall des Aufgehens der Spekulation nicht infrage gestellt ist. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Wirtschaftlichkeitsprognose müssen konkrete Umstände feststellbar sein, die mit einiger Wahrscheinlichkeit die Annahme rechtfertigen, dass es bei diesen Positionen zu erheblichen Nachforderungen kommen kann.

3. Sind in Positionen von untergeordneter Bedeutung Zuliefererprodukte anzubieten und wird ein Hersteller bzw. ein Produkt mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ angeboten, kann das nach den gesamten Umständen dahin auszulegen sein, dass der
Auftraggeber berechtigt sein soll, ein (gleichwertiges) Alternativprodukt zu bestimmen (mögliche Divergenz zu OLG Dresden, Beschl. v. 10.7.2003, VergabeR 2004, 92).

4. Selbst bei anderem Verständnis solcher Bieterangaben sind Nachverhandlungen zur Festlegung auf bestimmte Produkte statthaft, wenn der Abstand zum folgenden Bieter so groß ist, dass der Wettbewerb nicht verfälscht werden kann (Anschluss
an OLG Jena, Beschl. v. 24.2.2003, VergabeR 2003, 339 ff.; und v. 8.4.2003 – 6 Verg 1/03).

KG, Beschl. v. 26.2.2004 – 2 Verg 16/03


 
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