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OLGReportKompakt - Kfz-Recht + Verkehr
KG
Bemessung des Schmerzensgeldes unter Verwertung von früheren Gerichtsentscheidungen als Bezugsgrößen
BGB § 847 a.F.; ZPO § 287
1. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist bei Verwertung von früheren Gerichtsentscheidungen als Bezugsgrößen auch die zwischenzeitlich eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen.
2. Es erscheint rechtsfehlerhaft, wenn das LG meint, die Genugtuungsfunktion könne für die Höhe des Schmerzensgeldes kein Faktor sein, weil der Täter (hier: Beifahrer, der die Beifahrertür öffnet, ohne auf Radfahrer auf dem rechts neben dem geparkten Fahrzeug verlaufenden Radweg zu achten) wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft wurde.
3. 30.000 Euro Schmerzensgeld für im Unfallzeitpunkt 32-jährige Radfahrerin für bicondyläre Schienbeinkopftrümmerfraktur rechts; 33 Tage Krankenhaus; fünf Operationen; erhebliche postoperative Beschwerden; sieben Monate arbeitsunfähig zu 100 %; umfangreiche Narben; Einschränkung von Strecken und Beugen; Knie dauerhaft mittelgradig instabil; rechtes Bein 2 cm verkürzt; GdB und MdE dauerhaft 40 %; posttraumatische Arthrose sowie Notwendigkeit prothetischer Versorgung sind wahrscheinlich.
KG, Urt. v. 15.3.2004 – 12 U 333/02 (rkr.; LG Berlin, Urt. v. 14.10.2002 – 24 O 238/02)
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