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OLG Düsseldorf
Keine Beteiligung der Prozessparteien am Verfahren zur Festsetzung der Sachverständigenentschädigung

GKG § 5; KostO § 14; ZSEG §§ 7 Abs. 2, 16 Abs. 2

1. Die gesamte Bestimmung des § 7 Abs. 2 ZSEG findet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Anwendung auf die Fälle, in denen das Gericht die nach dieser Vorschrift mögliche Zustimmung einer Partei zu einer bestimmten Vergütung des Sachverständigen erst nach Erstattung des Gutachtens vorgenommen hat. Die Ersetzung der Einwilligung einer Partei in eine von § 3 ZSEG abweichende Entschädigung des Sachverständigen ist nach Maßgabe des Grundsatzes eines „fairen Verfahrens“ nur vor Gutachtenerstattung hinnehmbar.

2. Die Parteien des Prozesses sind nicht am Verfahren zur Festsetzung der Sachverständigenentschädigung beteiligt. Sie sind weder antrags- noch beschwerdeberechtigt, vgl. § 16 Abs. 2 S. 2 und § 7 Abs. 2 S. 4 ZSEG.

3. Die Partei des Prozesses, die verpflichtet wird, die Sachverständigenkosten ganz oder teilweise zu tragen, kann eine gerichtliche Überprüfung der Sachverständigenentschädigung im Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz erreichen, in dem die Sachverständigenentschädigung enthalten ist, § 5 GKG, § 14 KostO.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2003 – I-10 W 102/03
(LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.6.2003 – 4a O 70/01)


 
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