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OLGReportKompakt - Bank- + Kreditsicherungsrecht
OLG Köln
Bürgschaft auf erstes Anfordern in AGB
AGBG §§ 3, 9; BGB §§ 305 ff., 765, 770
Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann in AGB mit Verbrauchern nicht vereinbart werden, weil sie eine den Gläubiger besonders privilegierende und für den Bürgen besonders riskante Form der Bürgschaftsverpflichtung ist, bei der der Bürge zuerst zahlen muss und mit seinen nicht offensichtlich oder liquide beweisbaren Einwendungen auf den Rückforderungsprozess gem. § 812 BGB verwiesen wird. Ihre Übernahme ist deshalb, soweit auf den Bürgschaftsvertrag die §§ 305 ff. BGB n.F. anwendbar sind, in AGB nur ggü. Gesellschaften und (geschäftlich erfahrenen) Kaufleuten möglich (vgl. Erman/Seiler, 10. Aufl., vor § 765 Rz. 12). Im nichtkaufmännischen Verkehr verstößt die formularvertragliche Vereinbarung gegen §§ 3 und 9 AGBG.
OLG Köln, Beschl. v. 2.4.2004 – 19 W 11/04 (LG Köln, Beschl. v. 27.1.2004 – 16 O 367/03)
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