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OLGReportKompakt - Berufsrecht
OLG Düsseldorf
Treuwidrige Verjährungseinrede eines Steuerberaters
StBerG § 68; BGB § 242
1. Der Anspruch des Auftraggebers gegen einen steuerlichen Berater auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung aus dem Steuerberaterverhältnis verjährt gem. § 68 StBerG in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Subjektive Umstände auf Seiten des Auftraggebers, also insb. dessen Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, sind für den Verjährungsbeginn nicht maßgeblich.
2. Widerspricht die Erhebung der Verjährungseinrede im Einzelfall den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB, so hat das Vorliegen der die Treuwidrigkeit begründenden Umstände keinen Einfluss auf den Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Rechtsfolge ist, dass der Schuldner sich auf eine bereits eingetretene Verjährung nicht mit Erfolg berufen kann. Einen Verstoß gegen Treu und Glauben kann der Gläubiger der Verjährungseinrede dann nicht mit Erfolg entgegensetzen, wenn zwischen dem Wegfall der die Treuwidrigkeit begründenden Umstände und dem Ablauf der regulären Verjährungsfrist noch eine längere Zeit (hier nahezu zwei Jahre) liegt.
3. Ein zur Begründung der Sekundärhaftung des Steuerberaters geeigneter Anlass, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, kann sich auch aus der Befassung mit derselben steuerrechtlichen Frage in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen ergeben, wenn der Steuerberater die Pflichtwidrigkeit aufgrund eines Dauermandats in den Folgejahren erneut begeht. Ein derartiger Fall liegt bei Fehlern der Buchführung, die sich auf ein Jahr beschränken, nicht vor.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.3.2004 – 23 U 80/03 (rkr.; LG Düsseldorf, Urt. v. 25.4.2003 – 3 O 284/02)
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