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OLGReportKompakt - Sonstiges Zivilrecht

OLG Köln
Verjährung von deliktsrechtlichen Ansprüchen

BGB a.F. § 852

Für den Beginn der Verjährungsfrist im Deliktsrecht nach der alten Fassung des BGB ist nicht schematisch auf den Zeitpunkt
des Abschlusses eines gegen den Schädiger geführten Strafverfahrens abzustellen. Bei umfangreichen Anlagebetrügereien auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts und unter Einschaltung eines internationalen Firmengeflechts ist dem geschädigten Anleger die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen einzelne Firmenverantwortliche in der Regel aber erst nach Kenntnisnahme des Ergebnisses des Strafverfahrens möglich und zumutbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein früherer Zeitpunkt der Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers und dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht konkret dargetan wird.

OLG Köln, Beschl. v. 1.3.2004 – 19 W 8/04
(LG Bonn, Beschl. v. 12.2.2004 – 2 O 381/02)
OLGReport Köln 2004, 220


 
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