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OLGReportKompakt - Bau- + Nachbarrecht
OLG Saarbrücken
Honoraransprüche eines Architekten bei unwirksamer Pauschalpreisvereinbarung
HOAI § 4 Abs. 1 und 2; BGB §§ 242, 649
1. Die für eine Pauschalpreisvereinbarung im Architektenvertrag erforderliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn beide Vertragsparteien die Vereinbarung eigenhändig unterschreiben. 2. Eine Honorarnachforderung nach erteilter Schlussrechnung ist im Einzelfall treuwidrig, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. 3. Im Falle der vorzeitigen Kündigung des Architektenvertrages hat der Architekt einen Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen. Er muss sich aber Mängelbeseitigungskosten als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Der Anspruch wird mit Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung fällig, ohne dass es einer Abnahme bedarf.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 9.12.2003 – 4 U 53/03-11 (rkr.; LG Saarbrücken, Urt. v. 17.12.2002 – 16 O 18/01) OLGReport Saarbrücken 2004, 303 – Bestell-Nr.: SB 42169
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