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OLGReportKompakt - Handels- + Gesellschaftsrecht

OLG Köln
Zwangsvollstreckung eines Titels auf Erteilung eines Buchauszuges

ZPO §§ 887, 888; HGB § 87c Abs. 3

Hat der Handelsvertreter gegen den Prinzipal einen
Titel auf Erteilung eines Buchauszuges, so ist
die Festlegung im Titel grundsätzlich maßgebend
für den Inhalt und Umfang dessen, was der
Schuldner aus seinen Büchern angeben muss. Der
Buchauszug ist aber kein Selbstzweck. Hat der
Schuldner einen Buchauszug erteilt, welcher nicht
in allen Punkten mit dem Titel übereinstimmt,
aber den üblicherweise gestellten Anforderungen
an den Inhalt eines Buchauszuges genügt, so hat
der Gläubiger, wenn er im Wege der Zwangsvollstreckung
ergänzende Auskünfte verlangt, sich mit
dem Einwand der Erfüllung auseinander zu setzen
und darzulegen, warum weitere Angaben erforderlich
sind, um den Provisionsanspruch berechnen
zu können.

OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2004 – 19 W 2/04
(LG Köln, Beschl. v. 28.11.2003 – 32 O 132/02)


 
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