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OLGReportKompakt - Bau- + Nachbarrecht
OLG Köln
Ersparte Aufwendungen beim Werkunternehmer
BGB § 649
Kosten für Material, das der Werkunternehmer speziell für das Werk des Bestellers beschafft hat und das nicht in absehbarer und zumutbarer Zeit anderweitig verwendet werden kann, muss sich der Unternehmer nicht als ersparte Aufwendungen nach § 649 S. 2 BGB anrechnen lassen. Der Unternehmer ist aber verpflichtet, dem Besteller auf dessen Verlangen hin das Material herauszugeben und zu übereignen.
OLG Köln, Urt. v. 27.2.2004 – 11 U 103/03 (rkr.; LG Köln, Urt. v. 14.3.2003 – 7 O 247/99)
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