OLGReportKompakt - Berufsrecht
OLG Celle
Nur zwei Fachanwaltsbezeichnungen zulässig
BRAO § 43c Abs. 1 S. 3; GG Art. 12 1. Die Verleihung der Befugnis zur Führung einer dritten Fachanwaltsbezeichnung ist selbst bei Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen von Gesetzes wegen (§ 43c Abs. 1 S. 3 BRAO) ausgeschlossen. 2. § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO ist mit der Beschränkung der Befugnis des Führens einer Fachanwaltsbezeichnung auf zwei Rechtsgebiete eine Berufsausübungsregelung, die nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, sondern durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gestützt wird.
OLG Celle, Beschl. v. 11.2.2004 – AGH 24/03
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