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OLGReportKompakt - Medienrecht
OLG Hamm
Keine zulässige Satire bei Unterstellung eines Porno-Umfeldes einer Minderjährigen im Fernsehen ("TV-Total")
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3; StGB § 185 1. Satire kann grundsätzlich einen beachtlichen rechtlichen Freiraum beanspruchen. Die Grenzen der Satire sind allerdings auch dann, wenn sie unter dem grundrechtlichen Schutz der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG steht, überschritten, wenn die von ihrer satirischen Umkleidung freigelegte Aussage die Würde des Betroffenen in ihrem Kernbereich trifft. Dies ist der Fall, wenn eine Minderjährige im Fernsehen nachhaltig in die Nähe der Pornobranche gerückt wird. 2. Die vorsätzliche und rücksichtslose Vermarktung einer Persönlichkeit als Mittel zur Steigerung der Auflage bzw. Zuschauerquote erfordert eine immaterielle Geldentschädigung, von deren Höhe ein echter Hemmungseffekt ausgeht. Aus generalpräventiven Gesichtspunkten zielt der gewünschte Hemmungseffekt maßgeblich nicht auf die Prominenz oder Nichtprominenz einer Person, sondern generell auf Art, Ausmaß und Intensität der jeweiligen Persönlichkeitsverletzung.
OLG Hamm, Urt. v. 4.2.2004 – 3 U 168/03 (n. rkr.; LG Essen, Urt. v. 17.4.2003 – 4 O 205/02) Hinweis der Redaktion: Das Aktenzeichen des BGH lautet VI ZR 95/04.
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