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OLGReportKompakt - Bank- + Kreditsicherungsrecht
OLG Koblenz
Gutschrift einer Überweisung, Nachprüfungsmöglichkeiten bei „Internetbanking“
BGB §§ 676f, 676g Abs. 1 S. 1 1. §§ 676f, 676g Abs. 1 S. 1 BGB n.F. sind auf den Interbankenverkehr zugeschnitten, in welchem eine Drittbank die Zahlung ihres Kunden der kontoführenden Bank des Überweisungsempfängers anweist. Bei einer institutsinternen Hausüberweisung (zwischen Konten desselben Bankinstituts) entspricht der in § 676f BGB angesprochenen Gutschrift auf dem Eingangskonto der Empfängerbank die Belastungsbuchung beim Überweisenden. 2. Veranlasst der Kontoinhaber auf elektronischem Wege (Internetbanking) eine institutsinterne Überweisung von seinem Girokonto auf das Girokonto eines anderen Kontoinhabers bei derselben Bank ohne willentliche Zwischenschaltung der Bank (sog. real-time-Verfahren), steht sowohl die Abbuchung des Überweisungsbetrages auf dem Konto des überweisenden wie auch die Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. 3. Diese Nachprüfung fällt bei institutsinternen Überweisungen zusammen mit dem Zustandekommen des nach neuem Recht erforderlichen Überweisungsvertrages. Das auf Abschluss eines solchen Vertrages gerichtete Angebot liegt in der Übermittlung des Überweisungsauftrages unter Verwendung der PIN und TAN. Angenommen wird das Angebot i.d.R. durch die (Nach-)Bearbeitung seitens der Bank, wobei es gem. § 151 BGB insoweit keines Zuganges an den Auftraggeber bedarf; u.U. kommt auch eine Annahme durch Schweigen gem. § 362 Abs. 1 HGB in Betracht, wobei die Frist zur unverzüglichen Antwort im Sinne dieser Bestimmung in § 676a Abs. 2 S. 2, S. 3 BGB n.F. definiert ist.
OLG Koblenz, Urt. v. 2.10.2003 – 7 U 152/03 (n. rkr.; LG Koblenz, Urt. v. 8.1.2003 – 13 O 154/02) Hinweis der Redaktion: Das Aktenzeichen des BGH lautet XI ZR 338/03.
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