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OLGReportKompakt - Berufsrecht

OLG Schleswig
Anwaltshaftung bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs

BRAO § 51b; BGB §§ 242, 852 a.F.; pVV
1. Ist in einen Abfindungsvergleich kein Verjährungsverzicht für
Ansprüche aus künftigen unvorhersehbaren Schäden aufgenommen,
hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten über
den damit möglichen erneuten Lauf einer dreijährigen Verjährungsfrist
gem. § 852 BGB a.F. deutlich zu belehren.
2. Von einer "Beendigung des Auftrags" als maßgeblichem
Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Höchstfrist der Verjährung
der Anwaltshaftung (§ 51b BRAO) ist auszugehen,
wenn aus Sicht des Mandanten nach dem Inhalt des konkreten
Auftrags keine weiteren Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu
erwarten sind. Dies ist nach dem Abschluss eines - alle vorhandenen
und absehbaren Schäden abdeckenden - Abfindungsvergleichs
regelmäßig der Fall.

OLG Schleswig, Urt. v. 16.10.2003 - 11 U 59/02
(n. rkr.; LG Kiel, Urt. v. 22.2.2002 - 12 O 167/00)
Hinweis der Redaktion: Das Aktenzeichen des BGH lautet IX ZR 245/03.


 
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