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OLGReportKompakt - Berufsrecht
OLG Schleswig
Anwaltshaftung bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs
BRAO § 51b; BGB §§ 242, 852 a.F.; pVV 1. Ist in einen Abfindungsvergleich kein Verjährungsverzicht für Ansprüche aus künftigen unvorhersehbaren Schäden aufgenommen, hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten über den damit möglichen erneuten Lauf einer dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 852 BGB a.F. deutlich zu belehren. 2. Von einer "Beendigung des Auftrags" als maßgeblichem Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Höchstfrist der Verjährung der Anwaltshaftung (§ 51b BRAO) ist auszugehen, wenn aus Sicht des Mandanten nach dem Inhalt des konkreten Auftrags keine weiteren Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu erwarten sind. Dies ist nach dem Abschluss eines - alle vorhandenen und absehbaren Schäden abdeckenden - Abfindungsvergleichs regelmäßig der Fall.
OLG Schleswig, Urt. v. 16.10.2003 - 11 U 59/02 (n. rkr.; LG Kiel, Urt. v. 22.2.2002 - 12 O 167/00) Hinweis der Redaktion: Das Aktenzeichen des BGH lautet IX ZR 245/03.
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