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OLGReportKompakt - Berufsrecht
OLG Frankfurt
Zeugnisverweigerungsrecht eines Notars
ZPO §§ 3, 383 Abs. 1 Ziff. 6; BNotO § 18 1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Notar das Zeugnis verweigern darf, bestimmt sich nach § 383 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO, der in Bezug auf Notare eine inhaltliche Verweisung auf § 18 BNotO enthält. 2. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Abs. 1 BNotO bezieht sich auf alles, was dem Notar bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist; es ist nicht notwendig, dass die fragliche Tatsache dem Notar anvertraut wurde. 3. Ausnahmsweise kann der Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit sein, wenn Schadensersatzansprüche gegen ihn im Raum stehen. Dieser Ausnahmetatbestand ist so zu verstehen, dass es dem Notar freisteht, auszusagen oder nicht. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass er auch verpflichtet ist, auszusagen. Die von ihm selbst getroffene Abwägung ist nicht gerichtlich nachprüfbar. 4. Die Streitwertfestsetzung richtet sich im Zwischenstreit über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 3 ZPO. Hierbei ist von einem Viertel des Hauptsachewertes auszugehen (in Anlehnung an OLG Köln MDR 1983, 321).
OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2003 - 9 U 70/98 (n. rkr.; LG Gießen - 3 O 695/95) Hinweis der Redaktion: Das Aktenzeichen des BGH lautet IX ZB 279/03.
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