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OLGReportKompakt - Berufsrecht

OLG Frankfurt
Zeugnisverweigerungsrecht eines Notars

ZPO §§ 3, 383 Abs. 1 Ziff. 6; BNotO § 18
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Notar das
Zeugnis verweigern darf, bestimmt sich nach § 383 Abs. 1
Ziff. 6 ZPO, der in Bezug auf Notare eine inhaltliche Verweisung
auf § 18 BNotO enthält.
2. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Abs. 1 BNotO bezieht
sich auf alles, was dem Notar bei Ausübung seines
Amtes bekannt geworden ist; es ist nicht notwendig, dass
die fragliche Tatsache dem Notar anvertraut wurde.
3. Ausnahmsweise kann der Notar von der Verschwiegenheitspflicht
befreit sein, wenn Schadensersatzansprüche gegen ihn
im Raum stehen. Dieser Ausnahmetatbestand ist so zu verstehen,
dass es dem Notar freisteht, auszusagen oder nicht.
Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass er auch
verpflichtet ist, auszusagen. Die von ihm selbst getroffene
Abwägung ist nicht gerichtlich nachprüfbar.
4. Die Streitwertfestsetzung richtet sich im Zwischenstreit über
das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 3 ZPO. Hierbei ist von
einem Viertel des Hauptsachewertes auszugehen (in Anlehnung
an OLG Köln MDR 1983, 321).

OLG Frankfurt, Urt. v. 19.11.2003 - 9 U 70/98
(n. rkr.; LG Gießen - 3 O 695/95)
Hinweis der Redaktion: Das Aktenzeichen des BGH lautet IX ZB 279/03.


 
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