|
|
OLGReportKompakt - Kfz-Recht + Verkehr
OLG Köln
Erstattung von Mehrwertsteuer bei fiktiver Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB n.F.
BGB §§ 249 Abs. S. 2 n.F., 253, 823 1. Bei abstrakter Schadensberechnung nach den fiktiven Kosten der Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs ist im Bruttowiederbeschaffungswert i.d.R. nur ein nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu ersetzender Mehrwertsteueranteil von ca. 2 % enthalten. Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten wird, ist im Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer enthalten, ein Abzug nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Hat der Sachverständige im Schadensgutachten einen Bruttowiederbeschaffungswert einschl. 16 % Mehrwertsteuer angegeben, ist es eine Frage der tatsächlichen Feststellungen im Einzelfall, ob dieser Bruttowiederbeschaffungswert dem auf dem privaten Markt zu zahlenden Preis entspricht. 2. Schmerzensgeld i.H.v. 600 Euro für HWS-Schleudertrauma, verbunden mit Tragen einer Halskrause, physikalischer und Schmerztherapie sowie Arbeitsunfähigkeit für 2 Wochen.
OLG Köln, Urt. v. 5.12.2003 - 19 U 85/03 (rkr.; LG Köln, Urt. v. 10.4.2003 - 15 O 745/02)
|