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OLGReportKompakt - Kfz-Recht + Verkehr

OLG Köln
Erstattung von Mehrwertsteuer bei fiktiver Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB n.F.

BGB §§ 249 Abs. S. 2 n.F., 253, 823
1. Bei abstrakter Schadensberechnung nach den fiktiven Kosten
der Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs ist
im Bruttowiederbeschaffungswert i.d.R. nur ein nach § 249
Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu ersetzender Mehrwertsteueranteil
von ca. 2 % enthalten.
Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug, das nahezu ausschließlich
auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten
wird, ist im Wiederbeschaffungswert keine Mehrwertsteuer
enthalten, ein Abzug nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kommt nicht
in Betracht. Hat der Sachverständige im Schadensgutachten
einen Bruttowiederbeschaffungswert einschl. 16 % Mehrwertsteuer
angegeben, ist es eine Frage der tatsächlichen Feststellungen
im Einzelfall, ob dieser Bruttowiederbeschaffungswert
dem auf dem privaten Markt zu zahlenden Preis
entspricht.
2. Schmerzensgeld i.H.v. 600 Euro für HWS-Schleudertrauma,
verbunden mit Tragen einer Halskrause, physikalischer und
Schmerztherapie sowie Arbeitsunfähigkeit für 2 Wochen.

OLG Köln, Urt. v. 5.12.2003 - 19 U 85/03
(rkr.; LG Köln, Urt. v. 10.4.2003 - 15 O 745/02)


 
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