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OLGReportKompakt - Sonstiges Zivilrecht
OLG Köln
Empfehlung einer Kapitalanlage neben bestehendem Beratungsvertrag ist keine unverbindliche Gefälligkeit
BGB §§ 662, 675 1. Die Empfehlung einer Kapitalanlage neben einem bestehenden Beratungsvertrag stellt keine unverbindliche Gefälligkeit i.S.d. § 675 Abs. 2 BGB dar, wenn die Kapitalanlage für den Anleger erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat und er die Empfehlung und die dazu erfolgten Angaben zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Dass die Empfehlung unentgeltlich erfolgte, steht einer rechtsgeschäftlichen Bindung nicht entgegen; in diesem Fall liegt ein unentgeltliches Auftragsverhältnis i.S.d. § 662 BGB vor. 2. Im Rahmen dieser rechtlichen Beziehung hat der Berater dem Anlageinteressenten alle Informationen, die für seinen Anlageentschluss wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wahrheitsgemäß und sorgfältig zu erteilen. Liegen dem Berater objektive Daten nicht vor oder verfügt er mangels Einholung entspr. Informationen insoweit nur über unzureichende Kenntnisse, muss er dies dem Anlageinteressenten zumindest offen legen und über Informationslücken unterrichten. 3. Zum Umfang der Substantiierungspflicht des Anlegers bei angeblicher Pflichtverletzung des Beraters wegen unzureichender Beratung.
OLG Köln, Urt. v. 24.7.2003 – 8 U 16/03 (rkr.; LG Aachen, Urt. v. 4.2.2003 – 1 O 523/02)
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