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OLG Saarbrücken
Invaliditätsentschädigung für den Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn
AUB 94 § 7 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2; ZPO § 286 1. Eine bedingungsgemäße ärztliche Feststellung der Invalidität liegt auch dann vor, wenn der Arzt seine Diagnose nach gewissenhafter Prüfung im Wesentlichen auf die subjektive Wiedergabe des Beschwerdebildes stützt. 2. Nach der Gliedertaxe des § 7 Abs. 1 Ziff. 1 AUB 94 umfasst die Invaliditätsentschädigung für den Verlust des Geruchssinnes auch solche Beeinträchtigungen des Geschmackssinnes, die mit dem Verlust des Geruchssinnes mit physiologischer Notwendigkeit einhergehen.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 8.10.2003 – 5 U 157/03-15 (rkr.; LG Saarbrücken, Urt. v. 12.1.2003 – 12 O 136/01)
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