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OLGReportKompakt - Kfz-Recht + Verkehr

OLG Frankfurt
Amtspflicht eines Polizeibeamten zur Sicherung des Gefahrenortes

GG Art. 34; BGB § 839
1. Zur Amtspflicht des zum Gefahrenort gerufenen Polizeibeamten, Dritte vor einer für sie den Umständen nach nicht
ohne weiteres zu erkennenden Gefahr zu warnen.
2. Liegen Gegenstände auf der Fahrbahn einer Bundesautobahn, die ihrer Größe und ihrem Gewicht nach Verkehrsteilnehmer gefährden können und sind diese Gegenstände nach den Umständen für herannahende Kraftfahrer nicht ohne weiteres zu erkennen, dann muss der zum Gefahrenort gerufene Polizeibeamte unter Nutzung der Warneinrichtungen des Streifenwagens für eine Absicherung des betroffenen Fahrbahnbereiches sorgen.


OLG Frankfurt, Urt. v. 19.9.2003 – 24 U 71/03
(rkr.; LG Darmstadt, Urt. v. 12.12.2003 – 19 O 299/01)


 
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