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OLGReportKompakt - Berufsrecht

OLG Düsseldorf
Steuerberaterhonorar bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung

StBGebV §§ 13, 45; AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 528 S. 2
1. Der Steuerberater erhält für seine Tätigkeit bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung im Rahmen des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gem. § 29 Nr. 1 StBGebV die Zeitgebühr nach § 13 StBGebV. Eine darüber hinausgehende Vertretung des Mandanten in dem Strafverfahren ist gem. § 45 StBGebV nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte abzurechnen.
2. Betrifft die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Besteuerung einer GmbH, so kann ein von dem Geschäftsführer der GmbH dem Steuerberater erteilter Auftrag mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig nur als im Namen der GmbH abgegeben angesehen werden.
3. Das Verbot der Schlechterstellung im Berufungsverfahren, § 528 S. 2 ZPO, steht der Abweisung einer Klage im Berufungsverfahren als endgültig unbegründet auch dann nicht entgegen, wenn das LG die Klage noch als derzeit unbegründet abgewiesen hat.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.6.2003 – 23 U 68/02 (rkr.; LG Wuppertal, Urt. v. 11.3.2002 – 3 O 370/01)

OLGReport Düsseldorf 2003, 449 – Bestell-Nr.: D 39669


 
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