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OLGReportKompakt - Medienrecht
OLG Hamburg
Irreführung der Werbung eines Mobilfunknetzbetreibers mit den Worten „Get more“
UWG § 3 Die Werbung eines Mobilfunknetzbetreibers mit den Worten „Get more“ wird, wenn der Kontext ihnen keinen anderen Sinn verleiht, vom Verkehr dahin verstanden, dass das Unternehmen mehr als andere Netzbetreiber bietet. Sie ist irreführend, wenn sich das Angebot im Hinblick auf Netzabdeckung, Sprachqualität, Tarife und Service nicht von den Leistungen unterscheidet, die auch bei anderen Anbietern zu bekommen sind, selbst wenn der werbende Anbieter über mehr Kunden verfügt als seine Wettbewerber.
OLG Hamburg, Urt. v. 26.6.2003 – 3 U 193/02 (rkr.; LG Hamburg, Urt. v. 3.7.2002 – 315 O 234/02)
OLGReport Hamburg 2003, 513 – Bestell-Nr.: HH 40349
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