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OLGReportKompakt - Medienrecht

OLG Köln
Kündigung eines Softwarelizenzvertrages durch den Besteller

BGB § 326 Abs. 1 a.F.
Haben die Parteien eines Softwarelizenzvertrages vereinbart, dass der Lizenznehmer zur fristlosen  Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt sein soll, wenn im Falle einer fehlerhaften bzw.  unterlassenen Installation die vom Lieferanten geschuldete Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit nicht gelingt, so kann sich der Besteller nur dann vom Vertrag lösen, wenn er zuvor eine Mängelrüge erteilt  und den Lieferanten zur Nachbesserung aufgefordert hat. Die Bitte des Bestellers um „Anleitung und Hilfe“ bei der Einrichtung einer Schnittstelle stellt keine eindeutige Leistungsaufforderung dar. Auch die  anschließenden gemeinsamen Bemühungen der Parteien um die Einrichtung der Schnittstelle begründen nicht ohne weiteres eine schuldhafte Verzögerung des Antragsnehmers bezüglich seiner  Nachbesserungsverpflichtung.

OLG Köln, Urt. v. 25.7.2003 – 19 U 22/03
(rechtskräftig; LG Aachen, Urt. v. 25.10.2002 – 43 O 23/02)

OLGReport Köln 2003, 307 – Bestell-Nr.: K 40293


 
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