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OLGReportKompakt - Handels- + Gesellschaftsrecht

OLG Köln
Provision des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters für Erhöhungen bei dynamischen Lebensversicherungen

HGB §§ 8792
Soll ein Versicherungsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Bestimmungen des Vertretervertrages Provision erhalten für bei seinem Ausscheiden eingereichte Verträge, für die er seine Provision noch nicht erhalten hat, so fallen darunter auch solche Provisionen, die nach den vereinbarten Provisionsbestimmungen für Erhöhungen bei dynamischen Lebensversicherungen anfallen. Denn bereits der ursprüngliche Versicherungsvertrag umfasst die jährlichen Summen- und Beitragserhöhungen, die lediglich auflösend bedingt sind durch einen nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung fristgerecht ausgesprochenen  Widerspruch des Kunden oder durch die Nichtzahlung des erhöhten Beitrages. Die Dynamikprovision ist mithin eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die – wenn auch widerruflich – schon „mit dem Versicherungsvertrag eingereicht“ wurde.

OLG Köln, Urt. v. 15.8.2003 – 19 U 219/02
(rechtskräftig; LG Köln, Urt. v. 24.9.2002 – 85 O 121/02)

OLGReport Köln 2003, 326 – Bestell-Nr.: K 40403


 
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